Ältere Dame unterschreibt ein Schriftstück
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Patientenverfügung – ihr Recht auf Selbstbestimmung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der man bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann. Sie wird dann wirksam, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Es wird dazu geraten, dieses Dokument mit Experten und einem nahestehenden Menschen zu besprechen.

Factbox – Patientenverfügung

Definition: schriftliche Willenserklärung, mit der man eine medizinische Behandlung ablehnen kann. Sie wird wirksam, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist

Formen: Verbindliche und sonstige, formfreie Patientenverfügung

Formale Voraussetzungen: umfassende ärztliche Aufklärung, Errichtung schriftlich mit Angabe des Datums vor eines Rechtsanwalts, einer NotarIn oder eines rechtskundigen Mitarbeiters einer Patientenanwaltschaft

Gültigkeit: acht Jahre, außer der Patient legt etwas anderes fest, danach ist eine Erneuerung notwendig

Erfassung: in einem entsprechenden Register

Verlust der Wirksamkeit: wenn die Verfügung nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist und wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat

Widerrufsmöglichkeit: jederzeit vom Patienten selbst

Kosten: kostenfreie Beglaubigung bei der WPPA (Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft). Für die ärztliche und rechtsanwaltliche oder notarielle Beratung fallen Kosten an

Was ist eine Patientenverfügung?

In manchen Lebenssituationen – besonders wenn man schwer krank wird oder an der Grenze zwischen Leben und Tod – kann es passieren, dass man die Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung verliert. Die moderne Medizin kann vielen Menschen mit ihren Mitteln helfen und Leben retten, aber nicht jeder wünscht sich eine Lebensverlängerung um jeden Preis. Deshalb regelt das Patientenverfügungsgesetz (PatVG) die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu errichten.

Mit einer Patientenverfügung kann man bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus ablehnen und so sein Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen. So kann darin zum Beispiel festgehalten werden, dass man bei schwerer Dauerschädigung des Gehirns eine Wiederbelebung ablehnt.

Die Verfügung gilt erst dann, wenn eine Person ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken kann – zum Beispiel, weil er oder sie nicht mehr kommunizieren kann oder nicht mehr über die dafür notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt. Solange man aber selbstständig entscheiden kann, gelten die aktuellen Willensäußerungen.

Verbindliche und sonstige, formfreie Patientenverfügung

Das Patientenverfügungsgesetz (PatVG) unterscheidet zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und so genannten beachtlichen bzw. sonstigen, formfreien Patientenverfügungen, die zwar nicht verbindlich sind, aber trotzdem den Willen des Patienten erkennen lassen.

  • Verbindliche Patientenverfügung: Dabei gibt es sehr genaue Formvorschriften, wie die Bestätigung der ärztlichen Aufklärung und die Errichtung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder rechtskundigen Patientenvertreter. Die verbindliche Patientenverfügung muss alle acht Jahre unter diesen Bedingungen erneuert werden. Außerdem kann sie jederzeit widerrufen werden. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Patient genau weiß, welche medizinischen Maßnahmen er oder sie ablehnt und möchte, dass diese Maßnahmen unter allen Umständen unterbleiben.
  • Sonstige, formfreie Patientenverfügung: Dabei gibt es keine strengen Errichtungsvorschriften. Die formfreie Patientenverfügung ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich für den Patienten ein konkreter Krankheitsverlauf abzeichnet und je genauer mögliche schwierige Situationen beschrieben werden können. Dieses Dokument ist vor allem auch dann zu empfehlen, wenn der Patient nur eine gewisse Orientierungshilfe für den Arzt erstellen will und keine genauen Vorstellungen davon hat, welche Maßnahmen er oder sie im konkreten Fall ablehnen möchte.

Eine Patientenverfügung muss in jedem Fall gut überlegt werden und sollte nicht auf die Schnelle erstellt werden. Fachleute raten dazu, eine Patientenverfügung sowohl mit Experten als auch mit den einem nahestehenden Menschen zu besprechen.

Patientenverfügung und Selbstbestimmung

Beide Formen der Patientenverfügung sind wichtige Instrumente, die die Selbstbestimmung der Patienten stärken und müssen in jedem Fall vom Arzt beachtet werden, je nach Form aber in unterschiedlicher Weise. Bei der verbindlichen Patientenverfügung muss sich der Arzt, wenn der Patient nicht mehr einsichts- und urteilsfähig und/oder äußerungsfähig ist, an die in der Verfügung festgehaltenen Wünsche des Patienten halten und darf die von ihm oder ihr abgelehnten Maßnahmen keinesfalls durchführen. (Patienten können auch lebensrettende Maßnahmen ablehnen, und das auch dann, wenn diese Entscheidung unter Umständen zu seinem oder ihrem Tod führt.)

Errichtung einer Patientenverfügung

Die Voraussetzung für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung, die auch die Information über das Wesen und die Folgen dieses Dokuments für die medizinische Behandlung beinhaltet.

Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft (Patientenvertretung) errichtet werden und bleibt acht Jahre lang verbindlich (außer, wenn der Patient eine kürzere Frist festgelegt hat). Danach muss sie wieder bestätigt werden, und es muss auch wieder eine ärztliche Aufklärung erfolgen. Danach beginnt die Frist von acht Jahren wieder zu laufen (außer, wenn der Patient eine kürzere Frist festlegt, die Patientenverfügung geändert oder ergänzt hat).

Die verbindliche Patientenverfügung wird in einem Register erfasst, und der Rechtsanwalt bzw. Notar ist dazu verpflichtet, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte Erneuerung, Ergänzung oder Änderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im jeweiligen Register zu vermerken.

Wenn ein Patient eine Patientenverfügung nicht erneuern kann, weil er oder sie nicht entscheidungsfähig ist, so behält sie trotz des Ablaufs von acht Jahren bzw. der vom Patienten festgelegten kürzeren Frist ihre Verbindlichkeit.

Die Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist und vor allem auch dann, wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat.

Jedenfalls kann die Patientenverfügung jederzeit vom Patienten selbst widerrufen werden.

Patientenverfügung für blinde Menschen

Blinde Menschen brauchen für bestimmte Verträge einen so genannten Notariatsakt. Das ist eine von einem Notar verfasste schriftliche Urkunde. Es besteht aber die Möglichkeit, gemäß Notariatsaktsgesetz auf die Einhaltung der Form des Notariatsakts zu verzichten. In diesem Fall kann man auch als blinder Mensch vor der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) eine verbindliche Patientenverfügung errichten.

Zur Erneuerung der Patientenverfügung

Die verbindliche Patientenverfügung verliert, wie bereits erläutert, nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, wenn der Patient nicht eine kürzere Frist festgelegt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden. Dadurch beginnt die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer festgelegte Frist erneut zu laufen. Bei der Erneuerung ist keine juristische Belehrung mehr notwendig.

Patientenverfügung: die Kosten

Bei der Wiener Pflege- Patientinnen und Patientenanwaltschaft (WPPA) kann eine verbindliche Patientenverfügung kostenfrei beglaubigt werden.

Für die ärztliche und rechtsanwaltliche oder notarielle Beratung fallen Kosten an.

Formale Hilfestellungen

Experten empfehlen, für das Erstellen einer Patientenverfügung das österreichweit gebräuchliche, standardisierte Formular zu verwenden. So kann man sicher sein, dass das Dokument alle notwendigen formalen Kriterien erfüllt.

Hinweis auf die Verfügung

Hat man eine Patientenverfügung errichtet, so ist es wichtig, den Hinweis darauf leicht erreichbar aufzubewahren. Empfohlen wird, eine entsprechende Hinweiskarte ständig bei sich zu haben.

Bei einem Krankenhausaufenthalt sollte man die behandelnden Ärzte auf die eigene Patientenverfügung hinweisen.

Nähere Informationen, Formulierungshilfen, wichtige Adressen und österreichweite Kontaktdaten, finden Sie hier: https://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/pdf/ratgeber-patientenverfuegung-bf.pdf

  • Autor

    Mag. Gabriele Vasak

    Medizinjournalistin

    Gabriele Vasak ist seit 2019 freie Journalistin in der DocFinder-Redaktion. Ihr besonderes Interesse liegt schon lange im Bereich der medizinischen Contentproduktion. Im Jahr 2006 wurde sie mit dem Medienpreis für Gesundheitsförderung & Prävention des Fonds Gesundes Österreich ausgezeichnet, und im Jahr 2010 erhielt sie den Pressepreis der Österreichischen Gesellschaft für Neurologie.

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